ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Alle Geschäfte der Fa. Penteq beziehen sich ausschließlich auf nachfolgende Bedingungen, sofern zu einzelnen Punkten nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen nicht gültig sein, wird die Geltung der anderen Vertragspunkte nicht außer Kraft gesetzt.
BESTELLUNGEN
Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Bestellungen sind mit einer Auftragsbestätigung innerhalb von drei Werktagen zu bestätigen. Die Bestellmengen sind einzuhalten. Im Einzelfall sind nach Absprache Teillieferungen zulässig. Bei fehlerhafter oder gänzlich falsch gelieferter Ware ist der Lieferant zu unverzüglicher Ersatzlieferung verpflichtet. Sind Nachbesserungen durch uns im dringenden Einzelfall erforderlich und möglich, trägt der Lieferant die dadurch entstehenden Kosten. Bei Änderungen von Materialart, Materialzusammensetzung, Oberflächenbeschaffenheit etc. sind wir vorher darüber zu informieren, ansonsten besteht unsererseits keine Abnahmeverpflichtung. Rücksendungen unsererseits erfolgen grundsätzlich unfrei, auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Bestellungen sind frei Haus, einschließlich Verpackung und – falls erforderlich – einschließlich Versicherung, zum vereinbarten Liefertermin zu liefern. Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, sind wir unverzüglich darüber zu informieren
GEWÄHRLEISTUNG
Die Verjährungsfrist für Rechte bei Mängeln beträgt bei Maschinen und Anlagen 24 Monate nach Erstinbetriebnahme, max. 26 Monate nach Versandbereitschaft. Der Anspruch aus diesem Recht und innerhalb dieser Frist beinhaltet Material (ohne Verschleißteile und resonatorexterne Optiken, Spiegeln sowie Laserpointer) und Arbeitszeit. Reisezeit und Reisekosten werden nach Aufwand berechnet. Kosten für Transport und Verzollung von Ersatzteilen sind nicht eingeschlossen und werden nach Aufwand berechnet. Für die Lieferung zu Penteq ist der Kunde verantwortlich. Penteq ist für Rücklieferungen von Gewährleistungsreparaturen verantwortlich. Rechte bei Mängeln können nur geltend gemacht werden, wenn innerhalb der Verjährungsfrist jede Installation und Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur durch unser Personal bzw. durch geschultes Personal des Kunden vorgenommen wird. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Auf Ersatzteile und Reparaturen gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Liefer- bzw. Leistungsdatum.
SOFTWAREGEWÄHRLEISTUNG
Alle Programme werden sorgfältig erstellt und geprüft. Unsere Gewährleistungsverpflichtung ist ausschließlich auf die Fehlerbeseitigung innerhalb angemessener Zeit beschränkt, wobei auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen eines Mangels der Software als ausreichende Nachbesserung gilt. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass die Fehlerauswirkungen reproduzierbar sind, von Ihnen ausreichend beschrieben wurden und uns der Fehler unverzüglich gemeldet wurde.
DATENIMPORT
Vorrausetzungen für Dateien zur Laserbearbeitung: Für die Laserbearbeitung sind am besten PLT-(HPGL)-Dateien geeignet. Alternativ können auch AutoCAD-Dxf-Dateien unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden. Pixelgrafiken wie BMP-, JPG- und GIF-Dateien sind ebenfalls importierbar, stellen jedoch besondere Voraussetzungen und sollten ausschließlich für Fotos/Bilder eingesetzt werden.
Hinweis zum .dxf Format von Autocad: Auf Grund laufend neuer Funktionen gibt es beim Import von .dxf Dateien eventuell Einschränkungen. Es können keine 2,5 und 3D Objekte importiert werden. Nach dem Einlesen ist unter Umständen eine Bearbeitung der Eigenschaften und Größe erforderlich.
Es ist nur der für die Laserbearbeitung vorgesehene Inhalt ohne Bemaßungen, Rahmen, etc. zu importieren.
Die Objekte sollten erst in der Lasersoftware schraffiert werden. Es ist auf geschlossene Konturen zu achten!
Bei Import von Objekten mit mehreren Ebenen müssen diese vorher zusammengeführt werden.
Zur Erzielung einer optimalen Qualität sollten die Objekte im Maßstab 1:1 vorliegen.
LASERBEARBEITUNG VON KUNDENTEILEN
Vor der Laserbearbeitung von Kundenteilen sind prinzipiell Anwendungsmuster zu erstellen. Des Weiteren sind bei neuen, kundenspezifischen oder uns unbekannten Materialien vorab Materialtests erforderlich. Penteq haftet für kein spezielles Erscheinungsbild. Bei der Bearbeitung von Kundenteilen hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass nach Absprache ausreichend Teile zum Einrichten und für Materialtests zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls trägt der Kunde das Risiko für die Teile, die vor der Bearbeitung zu Applikations- und Einrichtezwecken verwendet werden müssen. Bereits geringfügige Schwankungen bei der Materialzusammensetzung oder bei der Oberflächenbeschaffenheit können erhebliche Unterschiede bei dem Ergebnis der Laserbearbeitung zur Folge haben und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Die Haftung für alle Schäden trägt in diesem Fall ausschließlich der Kunde. Das gleiche gilt, wenn die uns vorab zu Materialtests zur Verfügung gestellten Teile in Form und Beschaffenheit nicht den danach gelieferten Serienteilen entsprechen.
REKLAMATIONEN
Kommt es zu berechtigten Reklamationen, die im Zusammenhang mit unserer Bearbeitung der Kundenteile stehen, verpflichten wir uns zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung. Für die Behebung der Reklamation ist uns die dafür erforderliche Zeit zu gewähren.
PRÄSENTATIONEN
Wir behalten uns vor, für Präsentationen jeglicher Art von uns bearbeitete Musterteile zu verwenden, es sei denn, der Kunde widerspricht diesem Recht ausdrücklich und in schriftlicher Form.
HAFTUNGSBEGRENZUNG
Grundsätzlich ist eine Haftung für Folgeschäden jeglicher Art ausgeschlossen.
Die Haftung beschränkt sich nur auf den jeweiligen Auftragsumfang. Für Schäden, die durch veränderliche Materialzusammensetzungen oder Schwankungen der zu bearbeitenden Oberflächen, für Schäden, die durch Einwirkungen von außen auftreten können, wie plötzlicher Stromausfall oder sonstige Störungen sowie für von Unterlieferanten getroffene Aussagen über Materialien und deren Eigenschaften, insbesondere Oberflächen-Beschaffenheiten etc., übernehmen wir keine Haftung. Von unseren Zulieferern und Lieferanten zugesicherte Materialeigenschaften muss der Auftraggeber im Einzelfall anhand überlassener Vorabmuster überprüfen. Wir sind nicht dazu verpflichtet, die über angelieferte Materialien oder Teile getroffenen Aussagen des jeweiligen Lieferanten zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn Folgeschäden entstehen sollten, die im Rahmen der eigentlichen Bearbeitung nicht erkennbar waren.
LIEFERBEDINGUNGEN
Die Lieferungen erfolgen ab Werk Klagenfurt – Ebenthal, (Österreich), falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten. Nach Absprache mit dem Kunden werden die Warensendungen versichert. Die Kosten dafür trägt der Kunde. Wir behalten uns vor, die für uns preislich als auch zeitmäßig optimalste Versendungsform zu wählen.
LIEFERZEITEN
Transportzeiten sind kein Bestandteil unserer Lieferzeiten. Sind für Lieferverzug nachweislich unsere Unterlieferanten verantwortlich, übernehmen wir keine Haftung für dadurch beim Kunden auftretende Probleme. Kommt es zu Lieferverzug, den wir auf Grund von Störungen im Betriebsablauf zu vertreten haben, sind vom Kunden angemessene Nachfristen zu setzen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne eine angemessene Frist zur Nachlieferung gesetzt zu haben, haftet der Kunde für Kosten, die uns dadurch entstehen.
AUFTRAGSSTORNIERUNG
Wird ein Auftrag storniert, nachdem von uns die zum Gesamtumfang des Auftrages erforderlichen Materialien und/oder Fremdleistungen in Auftrag gegeben worden sind, trägt der Kunde die dafür angefallenen vollständigen Kosten.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug, zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Zahlungsfrist mit dem Kunden vereinbart wurde. Im Einzelfall sind Rechnungen sofort bei Abholung oder Lieferung zur Zahlung fällig.
ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien (Österreich).
Im Übrigen gelten die allgemeingültigen gesetzlichen Bestimmungen.
Wien, den 01.02.2018